§1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Büro Pfarrer Grüber“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§2
Zweck
- Die Stiftung hat den Zweck, bedürftige ehemals rassisch Verfolgte evangelischen Glaubens in jeder Beziehung zu betreuen. Der Kreis der Betreuten umfasst die unter dem Hitlerregime rassisch Verfolgten evangelischen Glaubens, deren Angehörigen und deren Nachkommen.
- Soweit die Stiftung über ausreichende Mittel verfügt, ist es ihr auch gestattet, das Schicksal ehemals rassisch Verfolgten während der Verfolgungsjahre für sich und andere im Gedächtnis zu bewahren, zur Erziehung zu Toleranz und Menschlichkeit beizutragen sowie Maßnahmen zur Förderung der Erinnerungskultur zu begleiten, zu fördern und zu initiieren. Der Stiftungszweck nach Satz 1 kann insbesondere durch die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit zur Erforschung des Schicksals ehemals rassisch Verfolgter verwirklicht werden; Maßnahmen zur Förderung der Erinnerungskultur können auch durch Unterstützung oder Initiierung sonstiger zweckverwirklichender Publikationen, Veranstaltungen und Aktivitäten verwirklicht werden. Weiter kann die Stiftung hilfsbedürftige Einzelpersonen und Gruppen von hilfsbedürftigen Einzelpersonen mit Flüchtlingsstatus unterstützen. Darüber hinaus darf die Stiftung anderen gemeinnützigen Einrichtungen Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zukommen lassen.
- Die Zweckerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 kann durch eigenes Tätigwerden, durch Inanspruchnahme einer Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, aber auch durch Mittelweitergabe an gemeinnützige Einrichtungen erfolgen. Mittel können Geld- oder Sachwerte sowie sonstige Leistungen sein.
- Ausreichend Mittel für die Maßnahmen zu Absatz 2 liegen vor, wenn durch deren Verwendung die Erfüllung des Stiftungszwecks zu Absatz 1 nicht gefährdet ist.
- Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Stiftungszweck nach Abs. 1 Satz 1 dauerhaft zu erfüllen.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§4
Vermögen
- Die Rechnungslegung der Stiftung erfolgt durch eine Jahresabrechnung, bestehend aus einer Vermögensaufstellung und einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
- Das Vermögen dient neben dem Unterhalt einer Geschäftsstelle ausschließlich der Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke.
- Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Durch Beschluss des Vorstands mit Mehrheit von 2/3 darf auch das Grundstockvermögen selbst ausnahmsweise bis zur Höhe von 10 % seines Wertes angegriffen werden, wenn die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint und die Rückführung innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Vorstand
- Die Verwaltung und Überwachung der Stiftung obliegt einem Vorstand von mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern. Ein volljähriges Mitglied der Familie Grüber soll dem Vorstand angehören.
- Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes sollen einer Gliedkirche der evangelischen Kirche Deutschland (EKD) angehören.
- Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes berufen werden. Diese können an den Sitzungen beratend teilnehmen, haben aber nicht die Pflichten eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes.
- Zu neuen Vorstandsmitgliedern werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit Persönlichkeiten berufen, die dem Kreis der ehemals rassisch Verfolgten nahestehen.
- Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit für je 2 Jahre den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Bis zur Neuwahl führen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben geschäftsführend weiter.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen werden ihnen erstattet. Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstehen, werden als Auslagenersatz erstattet. Ferner kann den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand der Stiftung tritt nach Bedarf zur Sitzung zusammen, mindestens einmal im Jahr.
- Soweit nicht anders bestimmt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
- Die laufenden Geschäfte führt ein geschäftsführender Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein bis zwei Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand zu wählen sind.
§6
Vertretung, Verwaltung
- Vertretungsorgan der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
- Die Stiftung wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden vertreten. Im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.
- Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für Schäden der Stiftung, die sie in Ausübung ihres Amtes durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben.
§7
Staatsaufsicht, Pflichten
- Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 6 Abs. 1 vertretungsberechtigten Personen bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
- Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
- unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
- einen Jahresbericht (Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Prüfungsbericht gemäß § 8 Abs. 2 StiftG Bln) einzureichen, und zwar soll dies innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen; der Vorstandsbeschluss über die Feststellung des Jahresberichts ist beizufügen.
§8
Auflösung und Aufhebung
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und dabei zur Verhinderung neuer politischer, religiöser oder ethnischer Verfolgung zu verwenden hat.
Fassung nach Vorstandsbeschluss vom 15. November 2024
Dipl. Agraringenieur
Michael Grüber
Vorsitzender des Vorstandes
Bernd-Christian Schneck
Stellvertretender Vorsitzender
Engagieren Sie sich jetzt
